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Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregeln des BMAS: Hilfestellung für Arbeitgeber zur Reduzierung der Infektionsgefahr

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Regelmäßige Updates der Arbeitsschutzregeln

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Am 16.04.2020 hat das BMAS vor dem Hintergrund der hohen Infektionszahlen und der hohen Ansteckungsgefahr erstmals die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregeln verkündet. Diese Regelungen wurden unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse im Nachgang überarbeitet und am 20.08.2020 in der aktuellen Fassung veröffentlicht. 

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Die Arbeitsschutzregeln werden vom BMAS zwar als „verbindlich“ bezeichnet, tatsächlich stellen sie jedoch keine Gesetze oder Rechtsnormen dar und sollen vielmehr als Konkretisierung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) dienen. Auf diese Weise versucht das BMAS Arbeitgebern Unterstützung in Form von Empfehlungen für den Umgang mit dem Infektionsrisiko im Arbeitsalltag bereitzustellen.

 

Kernstück des Arbeitsschutzes: Die Gefährdungsbeurteilung

 

Diese sollen den Arbeitgeber bei der Gestaltung des Kernstücks des Arbeitsschutzes, der Gefährdungsbeurteilung, dienen, die sich vor dem Hintergrund der hohen Ansteckungsgefahr auch auf die Erkennung von Risiken und die Definition von Maßnahmen zum betrieblichen Gesundheitsschutz erstrecken sollte. Sofern ein Betriebsrat besteht, hat dieser im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz), das zu berücksichtigen ist. 

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Regelmäßig sollten Arbeitgeber und Betriebsräte – trotz des unverbindlichen Charakters – auf die Empfehlungen des BMAS vertrauen und die Gefährdungsbeurteilung entsprechend ausgestalten. Denn aufgrund der Sachnähe und der besonderen Expertise und Kenntnisse der Arbeitsschutzausschüsse des BMAS und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), die die Regeln verfasst haben, ist deren Berücksichtigung und Einhaltung in der derzeitigen Situation zu empfehlen.

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Welche Maßnahmen empfiehlt das BMAS? 

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Vorrangig verfolgtes Ziel der Arbeitsschutzregeln ist die Vermeidung bzw. Reduzierung von direkten Kontakten mit Personen. Hierzu sieht das BMAS insbesondere die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von mindestens 1,5 m, die Aufteilung der Belegschaft in feste, voneinander unabhängige Arbeitsgruppen, die Aufstellung von Schichtplänen und die Nutzung von elektronischen Kommunikationsmitteln (z.B. Skype, WebEx, Zoom, Teams etc.) vor. Wenn die räumlichen Gegebenheiten oder die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmer die Einhaltung des Sicherheitsabstands nicht ermöglichen, sollen Mund-Nasen-Bedeckungen oder Schutzmasken getragen werden. 

Darüber hinaus gibt das BMAS konkrete Handlungsempfehlungen zur Einführung und Umsetzung von Hygienekonzepten und die Ausstattung und Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär- und Pausenräumen sowie von Kantinen. Es werden konkrete Empfehlungen für die Belegung von Arbeitsplätzen, zur Vermeidung von Menschenansammlungen, die Bereitstellung von Hygienemitteln und das Lüften von Räumen gegeben. 

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Schließlich enthält die Anlage zum SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard branchenspezifische Hinweise und Empfehlungen für die Baubranche, Landwirtschaft und Logistik. Diese greifen die besonderen Gegebenheiten der Branchen auf, insbesondere die räumliche Situation, die für die Hygiene und die enge Zusammenarbeit Spezifikationen erfordert. 

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Der Katalog des BMAS ergänzt die Arbeitsmedizinischen Regeln sowie die Technischen Regeln für Arbeitsstätten und spezifiziert diese für die Zeit der Pandemie mit Blick auf einen erhöhten Bedarf an Infektionsschutz. 

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